Es gibt im IfSG zwei spezielle Entschädigungsregelungen: Die Entschädigung für verbotsbedingte Verdienstausfälle (§ 56 Abs. 1 IfSG) und die Entschädigung für die Zerstörung von mit Krankheitserregern behafteten Gegenständen gem. § 65 IfSG.
1. Entschädigungsregelung für verbotsbedingte Verdienstausfälle
§ 65 Abs. 1 IfSG enthält eine Entschädigungsregelung in Bezug auf Vermögensgegenstände. Nach dieser Norm ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden. Eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankrankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. Die Vorschrift richtet sich vielmehr an den sog. „Nichtstörer“. Wird ein nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus besetzter Gegenstand zerstört, beispielsweise bei einer großflächigen Desinfektionsmaßnahme oder bei der massenhaften Vernichtung von bestimmten Gegenständen, kann diese Entschädigungsregelung zum Tragen kommen.
Aktuell wird in der Fachwelt insbesondere darüber diskutiert, ob Betriebsinhaber, Profi-Fußballclubs und Freizeitveranstalter auch dann eine Entschädigung verlangen können, wenn sie sich nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben, sondern aufgrund des allgemein angeordneten „Shut downs“ ihren Betrieb schließen mussten – so wie dies auf die meisten Betroffenen zutrifft. Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs hängt zunächst davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage die behördliche Beschränkung angeordnet wurde. Der Hintergrund ist der Folgende:
Das IfSG unterscheidet systematisch zwischen Maßnahmen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Für die Frage, ob eine Entschädigung verlangt werden kann kommt es darauf an, ob die in Rede stehende Maßnahme der Behörde der Verhütung oder der Bekämpfung der Infektionskrankheit dient. Es muss abgegrenzt werden, ob die jeweilige Maßnahme auf der Generalklausel des § 16 IfSG zur Verhütung oder auf der Grundlage des § 28 IfSG zur Bekämpfung der Krankheit verfügt wurde. Eine Entschädigung nach dem IfSG kommt in Betracht, wenn die Behörde die Maßnahme zur Verhütung angeordnet hat. Bei den zur Bekämpfung verfügten Maßnahmen ist hingegen keine Entschädigung vorgesehen.
Die Praxis zeigt, dass die Behörden unterschiedlich vorgegangen sind. Die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 9. April 2020 wurde beispielsweise auf der Grundlage der §§ 28 ff. IfSG erlassen. Die meisten Behörden scheinen auf die Problematik mittlerweile sensibilisiert zu sein.
Um bei Maßnahmen, die auf der Grundlage der §§ 16 und 17 IfSG angeordnet wurden, eine Entschädigung zu erhalten, muss aber noch eine weitere „juristische Hürde“ genommen werden. Denn die Rechtsgrundlage, die die Entschädigung regelt (§ 65 Abs. 1 IfSG) ist nach dem Willen des Gesetzgebers wohl nur auf kontaminierte Eigentumsgegenstände zu beziehen (BT-Drs. VI/1568, 12). Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 IfSG liest sich aber anders und eröffnet die Möglichkeit, den Standpunkt einzunehmen, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift auch eine Entschädigung für durch rechtmäßige Maßnahmen verursachte Vermögensschäden zu erlangen ist. Der § 65 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 IfSG hat folgenden Wortlaut:
„Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; …“
Anknüpfungspunkt der Überlegungen sind die Wörter „oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil“. Es ist zu klären, ob ein Verdienstausfall, der aufgrund der bundesweit angeordneten Betriebsschließungen entstanden ist, einen entschädigungspflichtigen Vermögensnachteil in diesem Sinne darstellt. Diese Frage wird man wohl verneinen müssen. § 65 IfSG ist als eine „Enteignungsentschädigung“ konzipiert (BT-Drs. VI/1568, S. 7). Die Vorschrift soll keine umfassende Entschädigungspflicht für sämtliche Vermögensschäden begründen. Eine richterliche Klärung dieser Frage steht indes noch aus. 
II. Fazit
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Betrieb, der wegen des Coronavirus vorübergehend schließen musste, eine Entschädigung verlangen kann. In diesem Bereich wird juristisches Neuland betreten. Sowohl die Justiz als auch die Rechtswissenschaft haben sich mit den Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, bisher nicht beschäftigen müssen. Dies dürfte sich alsbald ändern.
Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
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