Disziplinarrecht
Im Rahmen unserer Spezialisierung auf das Beamtenrecht beraten und vertreten wir Beamtinnen und Beamte auch im Zusammenhang mit einem behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Unsere umfangreichen Erfahrungen in diesem Bereich beruhen auf der Beratung und Vertretung zahlreicher Beamtinnen und Beamter des Bundes, der Länder und der Kommunen. Weiterhin beraten und vertreten wir Disziplinarbehörden im Hinblick auf die Durchführung der Ermittlungen, die abschließende Entscheidungsfindung sowie in gerichtlichen Verfahren. Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:
Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist kurzfristiges Handeln geboten. Die Einleitungsverfügungen enthalten in der Regel Fristen zur Stellungnahme. Gleichzeitig ist durch die Behörde darauf hinzuweisen, dass es der Beamtin oder dem Beamten freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann. Eine anwaltliche Beratung ist häufig jedoch schon vorab angezeigt, wenn die Disziplinarbehörde Vorermittlungen aufgenommen hat. In diesem Fall sind dem Betroffenen die gleichen Verfahrensrechte einzuräumen, die auch nach der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens gelten.
ANSCHRIFT
Disziplinarrecht
Im Rahmen unserer Spezialisierung auf das Beamtenrecht beraten und vertreten wir Beamtinnen und Beamte auch im Zusammenhang mit einem behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Unsere umfangreichen Erfahrungen in diesem Bereich beruhen auf der Beratung und Vertretung zahlreicher Beamtinnen und Beamter des Bundes, der Länder und der Kommunen. Weiterhin beraten und vertreten wir Disziplinarbehörden im Hinblick auf die Durchführung der Ermittlungen, die abschließende Entscheidungsfindung sowie in gerichtlichen Verfahren. Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:
Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist kurzfristiges Handeln geboten. Die Einleitungsverfügungen enthalten in der Regel Fristen zur Stellungnahme. Gleichzeitig ist durch die Behörde darauf hinzuweisen, dass es der Beamtin oder dem Beamten freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann. Eine anwaltliche Beratung ist häufig jedoch schon vorab angezeigt, wenn die Disziplinarbehörde Vorermittlungen aufgenommen hat. In diesem Fall sind dem Betroffenen die gleichen Verfahrensrechte einzuräumen, die auch nach der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens gelten.