Kann man sich auf Bestandsschutz berufen, wenn eine Anlage im Einklang mit dem geltenden öffentlichen Recht aber ohne eine notwendige Baugenehmigung errichtet wurde? Die Antwort lautet: Nein. Das OVG Lüneburg hat mit einem Beschluss vom 22. August 2025 (1 LA 84/25) die bisherige Rechtsprechung des Gerichts bekräftigt, dass die Berufung auf einen Bestandsschutz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nur in Betracht kommt, wenn auch die erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde bzw. vorliegt.

Die Eigentumsgarantie setzt voraus, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtmäßig ist. Erst unter dieser Voraussetzung darf sich der Eigentümer gegen eine ihm nachteilige Änderung der Rechtslage wehren (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 4 B 116/97 –, Rn. 7, juris). Nur eine formell baurechtmäßige Anlage und eine formell baurechtmäßige Nutzung sind gegenüber einer Änderung der Rechtslage in ihrem Bestand geschützt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2025 – 1 LA 84/25 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, Rn. 27, juris). Wer auf die Beantragung einer für ein Vorhaben erforderlichen Baugenehmigung verzichtet, ist gegenüber Veränderungen der Rechtslage deshalb nicht schutzwürdig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 LA 165/24 –, Rn. 16, juris). Bauliche Anlagen, die ohne die erforderliche Baugenehmigung, aber im Einklang mit dem seinerzeit geltenden öffentlichen Recht errichtet worden sind, unterliegen deshalb grundsätzlich bauaufsichtlichen Maßnahmen (Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 79 Rn. 23).

Vor diesem Hintergrund sollte bei Nutzungsänderungen sorgfältig geprüft werden, ob die neue Nutzung von der Variationsbreite einer gegebenenfalls vorliegenden Baugenehmigung noch gedeckt ist. Eine Änderungsbaugenehmigung wird erforderlich, wenn Veränderungen des Bestands die Identität des Bauvorhabens berühren, sei es durch grundlegende Änderungen der Nutzungsart, massive konstruktive Eingriffe in den Bestand oder erhebliche Erweiterungen, die dazu führen, dass das Bestandsvorhaben insgesamt nicht mehr als die Hauptsache erscheint.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

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